Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertraulichkeit der (anbahnenden) Zusammenarbeit
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertraulichkeit der (anbahnenden) Zusammenarbeit
- §1. Als Dienstleister mit dem Schwerpunkt „Locationscouting“ & Eventproduktion teilt der Anwender dieser AGB Informationen und Netzwerk nicht unentgeltlich. Auch potentielle Geschäftspartner sind im Rahmen dieser AGB’s verpflichtet, Ergebnisse wie Locations aus dessen Netzwerk oder über ihn bezogene Informationen ausschließlich im Rahmen seiner Dienstleistung zu verwerten. Eine direkte Kontaktaufnahme oder Umgehung der Dienstleistung des Anwenders stellt eine vorvertragliche Vertragsverletzung dar.
- §2. Eine direkte Geschäftsbeziehung oder Umgehung zu Anbietern aus Angeboten, Emails, Telefonaten, Datenbanken oder sonst durch den Anwender bezogene Informationen ziehen Vertragsstrafen und Schadensersatzforderungen nach sich.
- §3. Kunden oder vorvertragliche Interessenten des Anwenders akzeptieren dessen Vorrecht, begleitende Leistungen und Produktionsmaßnahmen (Catering, Personal, Technik usw.) anzubieten und erteilen jegliche Aufträge an dritte Dienstleister nur nach Abstimmung mit dem Anwender dieser AGBs.
- §4. Der (potentielle) Kunde oder Vertragspartner verpflichtet sich, alle Informationen, die im Rahmen der Projektplanung und Angebotsphase von dem Anbieter überlassen werden oder von denen er – ohne, dass der Anbieter diese Informationen überlässt- Kenntnis erhält, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und lediglich zur Prüfung einer möglichen Zusammenarbeit und Abgabe eines Angebots gegenüber dem Anbieter zu verwenden. Der (potentielle) Vertragspartner ist nicht berechtigt, diese Informationen ganz oder teilweise zu anderen als den genannten Prüfungszwecken zu nutzen, oder die Informationen Dritten zugänglich zu machen.
- §5. Die Vertragsstrafe für ein Vergehen im Rahmen der Vertragsanbahnungsphase beläuft sich auf nicht weniger 200% des jeweiligen Vertragsvolumens.
- §6. Sollten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzelne unwirksame Regelungen enthalten, bleibt die Wirksamkeit im Übrigen unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Ziel der Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Parteien am Nächsten kommt. Ebenso ist zu verfahren, sollte sich bei der Durchführung der Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Regelungslücke zeigen.
Stand 25. Mai 2018
Samuel Weiffenbach, Braubachstr. 26, 60311 FFM // SINALLNEON EVENTS, DOUGH HOUSE, UEBERRAUM